Die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel gehen nach Schema F for – F wie Fail. Fail wie Fehler, zumindest in meinem Fall – denn bei der Klageeinreichung vor dem Amtsgericht wird ein Schriftsatz ohne Namensunterschrift des Rechtsanwaltes Andreas Thiel und auch ohne (ungültige) Paraphe gezeichnet. Ich stelle Antrag auf Abweisung der Klage der Sigma Kreditbank AG – wegen Formmangels der Kanzlei Auer Witte Thiel.

Inhaltsverzeichnis
Hier findet ihr die Kontakt Informationen der Firma „Auer Witte Thiel Rechtsanwälte GbR“:
Adresse:
Bayerstraße 27
80335 München
Telefon: +49 (89) 59 06 83 0
Fax: +49 (89) 550 38 71
Email: kontakt@auerwittethiel.de
Web: https://www.auerwittethiel.de
Umsatzsteuer-ID:
DE 129724728
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Herr Rechtsanwalt Nikolaus Auer und
Herr Rechtsanwalt Andreas Thiel
Bayerstraße 27
80335 München
Weitere Email Adressen:
j.hoffmann@auerwittethiel.de;
a.thiel@auerwittethiel.de;
kontakt@auerwittethiel.de;
rechtsanwaltskanzlei@auerwittethiel.de;
inkasso@auerwittethiel.de;
bankverbindung@auerwittethiel.de;
s.bungenberg@auerwittethiel.de;
datenschutzbeauftragter@auerwittethiel.de;
ratenzahlung@auerwittethiel.de;
dr.auer@auerwittethiel.de;
a.dellnitz@auerwittethiel.de;
n.auer@auerwittethiel.de;
M.Pawlowski@auerwittethiel.de
Weitere Informationen über diese Kanzlei gibt es hier beim Verbraucherschutz: https://www.verbraucherschutz.com/warnungsticker/e-mail-mahnung-von-rechtsanwaelte-auer-witte-thiel-wondo-gmbh-co-kg/
Folgendes Template habe ich verwendet und dem Gericht via Einwurfeinschreiben hinterlassen:
Max Mustermann Musterstadt, 21.2.2022
Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Magdeburger Str. 47,
14770 Brandenburg an der Havel
Aktenzeichen: xxx
Sehr geehrtes Amtsgericht,
im Fall des Aktenzeichen xxx gebe ich zu Protokoll, dass ich mich selbst verteidige.
Ich bin mit einem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden und widerspreche dem schriftlichen Verfahren (vgl. ZPO, § 128 Abs. 2, Satz 1) – ein schriftliches Verfahren ohne meine Zustimmung ist nicht rechtmäßig (vgl. ZPO, § 128 Abs. 1).
Ich bitte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel um Akteneinsicht für Aktenzeichen xxx.
Bitte teilen Sie mir für Aktenzeichen xxx terminlich mit, wann ich die von der Klägerseite eingereichten Dokumente in Ihrem Haus besichtigen darf.
Die von Herr Thiel eingereichte Klage – in der mir vorliegenden Ausführung – stellt kein rechtsgültiges Vertrags- bzw. Rechtsdokument in der Bundesrepublik Deutschland dar, da Herr Thiel nicht mit Namensunterschrift gezeichnet hat (vgl. BGB, §126) – das Dokument ist abzuweisen, da rechtsungültig – „Nichtigkeit wegen Formmangels“ (vgl. BGB, §125)!
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).
Auch bei Einreichen von Unterlagen via Anwaltspostfach (beA) muss der Nachweis über eine qualifizierte elektronische Signatur von Herrn Thiel vorgebracht werden. Der vorgelegten Klage ist weder eine Namensunterschrift noch ein Verweis auf eine qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. ZPO, § 130a) von Herr Thiel auf der mir ausgehändigten Klageschrift beigefügt. Bei der Ausführung die mir zugestellt wurde, ist nicht ersichtlich, dass eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde und auch keine Namensunterschrift auf dem Dokument zu finden. Wenn Herr Thiel das Dokument elektronisch bei Gericht eingereicht hat, muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet worden sein und dies muss auf meiner Ausführung der Klage ersichtlich sein. Wenn Herr Thiel die Klage vor Gericht via Briefpost eingereicht hat, ist eine Namensunterschrift von ihm erforderlich. Es ist Herr Thiel zuzumuten, dass er bei Einreichen von Unterlagen via Anwaltspostfach eine Namensunterschrift als Scan beifügen kann. Aus der mir vorgelegten Version geht nicht hervor, dass er mit Namensunterschrift oder qualifiziert elektronisch signiert hat – somit stellte die Klageschrift von Herr Thiel kein gültiges Rechtsmittel in der Bundesrepublik Deutschland da.
Ich beantrage die Klage wegen Formmangels abzuweisen.
Meine Erwiderung werde ich nachreichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Max Mustermann
Paraphe von Rechtsanwalt Andreas Thiel
Hier sehen wir eine schöne Paraphe von Rechtsanwalt Andreas Thiel von der Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel – allerdings nicht in Zusammenhang mit der von ihm eingereichten Klage im Namen von Sigma Kreditbank AG – nein, er bittet freundlichst um Dokumente im Rahmen meiner Datenschutzanzeige nach DSGVO und entschuldigt sich, da man in seiner Kanzlei Emails sehr wahrscheinlich nicht jeden Tag abruft:

Thiels Klage wegen Formmangel abweisen
Ich habe meiner Version für das Gericht überarbeitet und folgende Version an das Amtsgericht geschickt:
Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Magdeburger Str. 47,
14770 Brandenburg an der Havel
Aktenzeichen: xxx
Sehr geehrtes Amtsgericht,
im Fall des Aktenzeichen xxx gebe ich zu Protokoll, dass ich mich selbst verteidige.
Ich bin mit einem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden und widerspreche dem schriftlichen Verfahren (Zitat: „Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei […]“ – Quelle: https://dejure.org/gesetze/ZPO/128.html). Ein schriftliches Verfahren ohne meine Zustimmung ist nicht rechtmäßig (Zitat: „Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.“, Quelle: https://dejure.org/gesetze/ZPO/128.html).
Ich stelle Antrag auf Akteneinsicht an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel für Aktenzeichen xxx.
Bitte teilen Sie mir für Aktenzeichen xxx terminlich mit, wann ich die von der Klägerseite eingereichten Dokumente in Ihrem Haus einsehen darf.
Die von Herr Thiel eingereichte Klage stellt kein rechtsgültiges Vertrags- bzw. Rechtsdokument in der Bundesrepublik Deutschland dar, da Herr Thiel nicht mit Namensunterschrift gezeichnet hat (Zitat: „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“, Quelle: https://dejure.org/gesetze/BGB/126.html) – das Dokument und damit die gesamte Klage ist abzuweisen, da rechtsungültig – Zitat: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.“, Quelle: https://dejure.org/gesetze/BGB/125.html.
Zitat: „Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32, <33>). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 – GmS-OBG 1/98 – Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 = NJW 2000, 2340), wonach bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 – VII B 6/02 – BFH/NV 2002, 1597 und <juris> und von Albedyll in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29).“, Quelle: https://www.bverwg.de/de/270103B1B92.02.0.
Zitat: „Dafür reicht es nicht aus, dass der nicht unterschriebene Beschwerdeschriftsatz auf einem mit dem Briefkopf der Bevollmächtigten der Klägerin bedruckten Papier eingereicht wurde. Dies bietet keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr […]„, Quelle: https://www.bverwg.de/de/040903B8B109.03.0. Die Klage ist auf Grund von Formfehlern abzuweisen.
Die Anlage K1 im Aktenzeichen xxx von Herrn Thiel stellt keine rechtsgültige Ausfertigung dar und darf deshalb nicht als Beweis vorgebracht werden (Zitat: „Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.“, Quelle: https://dejure.org/gesetze/BeurkG/49.html). Ich stelle den Antrag die Anlage K1 von Herrn Thiel nicht als Beweismittel zu werten, denn es muss davon ausgegangen werden, dass diese einfache Kopie gefälscht wurde. Bei einer rechtsgültigen Ausfertigung wäre diese Rechtsunsicherheit beseitigt worden.
Die einfache Kopie in Anlage K1 enthält keine Namensunterschrift von einem Bevollmächtigten der Sigma Kreditbank AG. Zitat: „Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen […]“, Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=54610&pos=0&anz=1. Der Vertrag wurde somit nicht von beiden Parteien gezeichnet, die Willenserklärung der Sigma Kreditbank fehlt und liegt nicht – der Vertrag ist rechtsungültig, weil nicht zustande gekommen. Ich stelle den Antrag, die einfache Kopie in Anlage K1 nicht als Beweismittel zuzulassen, denn eine einfache Kopie kann jeder leicht mit Photoshop erstellen. Da es keinen rechtsgültigen Vertrag gibt, gibt es keine Grund für eine Klage. Ich beantrage die Klage abzuweisen.
Auch bei Einreichen von Unterlagen via Anwaltspostfach (beA) muss somit der Nachweis über eine qualifizierte elektronische Signatur von Herrn Thiel vorgebracht werden. Der vorgelegten Klage ist weder eine Namensunterschrift noch ein Verweis auf eine qualifizierten elektronische Signatur (Zitat: „Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.“, Quelle: https://dejure.org/gesetze/ZPO/130a.html) von Herrn Thiel auf der mir ausgehändigten Klageschrift beigefügt. Bei der Ausführung, die mir zugestellt wurde, ist nicht ersichtlich, dass eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde und auch keine Namensunterschrift auf dem Dokument zu finden ist. Wenn Herr Thiel das Dokument elektronisch bei Gericht eingereicht hat, muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet worden sein und dies muss auf meiner Ausführung der Klage ersichtlich sein, z.B. in Form eines sicheren Hashwertes – dies ist nicht geschehen. Wenn Herr Thiel die Klage vor Gericht via Briefpost eingereicht hat, ist eine Namensunterschrift von ihm erforderlich. Es ist Herrn Thiel zuzumuten, dass er beim Einreichen von Unterlagen via Anwaltspostfach eine Namensunterschrift als gescanntes Dokument beifügen kann – dies entspricht dem billigen Ermessen und ist verhältnismäßig. Aus der mir vorgelegten Version geht nicht hervor, dass er mit Namensunterschrift oder qualifiziert elektronisch signiert hat – somit stellt die Klageschrift von Herr Thiel kein gültiges Rechtsmittel in der Bundesrepublik Deutschland dar („fehlende Namensunterschrift“). Ich beantrage die Klage wegen Formmangels abzuweisen.
Ich widerspreche der Benennung als „Beklagtenpartei“ und „Herrn“, Quelle: Anspruchsbegründung Az.: xxx vom 15.02.2022.
Ich beantrage die Klage wegen Formmangels abzuweisen. Meine Erwiderung werde ich nachreichen.
Ich bitte um rechtsverbindliche und rechtsverwertbare Auskunft meiner Fragen zur Herstellung meiner Rechtssicherheit, ich fordere jedoch keine Rechtsberatung an:
- Frau Köhler wird mir auf Ihrem Schreiben als „Justizbeschäftige“ genannt – hat Frau Köhler entsprechend Prokura für das Amtsgericht Brandenburg an der Havel?
- Welche natürlichen und/oder juristischen Personen haben im Amtsgericht Brandenburg an der Havel alles Prokura?
- Bitte teilen Sie mir mit, ob in Ihrem Hause diese folgenden Urteile als rechtsverbindlich und rechtsverwertbar angesehen werden (einfache Ja/Nein-Antwort):
- BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147
- BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 19
- BVerfGE 1BvR, 668/04
Mit freundlichen Grüßen,
– ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage –
Mustermann, Max
Die USAG kennen wir auch unter dem Abschnitt „SHAEF“. Wir zeigen euch hier, wie ihr einen Strafantrag nach SHAEF stellt. Weitere Links: Verteidigung gegen Inkasso, Personalausweis ungültig, SHAEF kontaktieren, Strafantrag nach SHAEF & Bereinigungsgesetze gelten, Schuldtitel rechtsungültig.