Wenn ein Anwalt vor Gericht „gesiegt“ hat und ein Urteil gesprochen wurde, dann fangen die Augen dieser Anwälte an zu glänzen, denn dann können sie eine Rechnung schreiben. Es ist vollkommen egal, dass die Urteile und Forderungstitel in der „Bundesrepublik Deutschland“, weder von einem Richter noch einer Richterin mit Namensunterschrift gezeichnet werden und somit in der BRiD nicht rechtgültig sind. BGB, § 126? Den Richtern egal. ZPO, § 315 Satz 1? Den Richtern egal. Gesetze gelten schließlich nur für die Schafe – aber doch nicht für hochamtliche Richter, Rechtspfleger und Anwälte (Achtung IRONIE!). Das Beamtentum wurde abgeschafft:
„Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953, Az. 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Jeder Richter haftet PRIVAT für seine Entscheidung, darum könnt ihr einen Fuchs tun – ein Richter wird seine Urteile und Forderungstitel nicht unterschreiben: somit sind dieser Urteile unf Forderungstitel NICHT rechtsgültig in der „Bundesrepublik Deutschland“.

Inhaltsverzeichnis
Kontaktdaten Rechtsanwältin Rehda:
Fachanwalt Marianne Rehda
Anschrift: Magdeburger Str. 9
14776 Brandenburg
Telefon: +49 3381 309787
Fax: +49 3381 307899
E-Mail: rehda@ra-rehda.de, info@ra-rehda.de
Verantwortlicher / Verantwortliche für journalistisch-redaktionelle Texte:
Marianne Rehda
Rechtsanwalt / Rechtsanwältin:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung Rechtsanwalt / Rechtsanwältin wurde verliehen in der Bundesrepublik Deutschland (Brandenburg).
Jeder Kostenfestsetzungsantrag ist ungültig!
Der Kostenfestsetzungsantrag von Frau Marianne Rehda ist rechtsungültig und sie bezieht sich auf ungültige und unrechtmäßige Rechtsmittel in der „Bundesrepublik Deutschland“: ZPO, RVG und GKG, welches sie nicht anwenden und verwenden darf.
Folgendes Template habe ich verwendet und dann postalisch via Einwurfeinschreiben an die Firma „Amtsgericht Brandenburg an der Havel“ gesendet.
Max Mustermann Musterstadt, 19.1.2022
Muster Straße 17c
10789 Musterstadt
Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Magdeburger Str. 47,
14770 Brandenburg an der Havel
Aktenzeichen: 30 C 156/21
Betreff: Widerspruch gegen alle Elemente des Kostenfestsetzungsantrages vom xx.yy.2022 mit Aktenzeichen yy.yy.yy und lege Widerspruch gegen alle Bestandteile des gesamten Gegenstandswertes ein
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen alle Elemente des Kostenfestsetzungsantrages vom xx.yy.2022 mit Aktenzeichen yy.yy.yy und lege Widerspruch gegen alle Bestandteile des gesamten Gegenstandswertes ein.
Begründung:
Frau Rehda tritt als Anwalt auf und nutzt das „RVG“ und die „ZPO“. Beide Gesetze haben keinen räumlichen Geltungsbereich und sind somit rechtsungültig. Da Frau Rehda kein Richter ist, darf sie nicht als Legislative auftreten und im eigenen Namen handeln (und neues Recht schaffen) – sie darf somit keine Gesetze verwenden, die keinen Geltungsbereich haben!
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht rechtsgültig ist, da es keinen räumlichen Geltungsbereich definiert hat. Mit den Bereinigungsgesetzen haben die Alliierten der BRD in 2006 und 2007 sämtliche Gesetze entzogen, die hoheitliche Befugnisse verkörpern. Die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO, StPO, BGB und vielen weiteren Gesetzen sind seit 2006 mit Streichung des Geltungsbereiches im Gesetz, ersatzlos aufgehoben worden (Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 (BGBl. I S. 866). Gesetze ohne Nennung von Geltungsbereichen gelten allerdings nirgendwo und sind somit ungültig. Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen „Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit“ ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Mit den Bereinigungsgesetzen wurde auch hier im Artikel 49 der Geltungsbereich der Zivilprozessordnung aufgehoben (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 18, S866 ff ausgegeben am 24.04.2006).
Frau Rehda bedient sich somit Rechtsmittel, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelten und nicht gültig sind.
Der Kostenfestsetzungsantrag ist vollständig abzuweisen!
Ich lege ebenfalls Widerspruch gegen alle Bestandteile des gesamten Gegenstandswertes und gegen den Gegenstandswert von „xxx EUR“ ein.
Begründung:
Das Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht rechtsgültig, da es keinen räumlichen Geltungsbereich definiert hat. Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen „Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit“ ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Der Gegenstandswert ist vollständig abzuweisen!
Hochachtungsvoll,
Max Mustermann