Artikel 146 Grundgesetz: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das am 23. Mai 1949 in Kraft trat, ist das Fundament der deutschen Rechtsordnung. Es definiert die grundlegenden politischen Entscheidungsprozesse und legt die zentralen staatlichen Institutionen fest. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf Artikel 146 des Grundgesetzes und die damit verbundenen Widersprüche und Kontroversen.

Der Artikel 146 Grundgesetz wird auch so abgekürzt: „Art. 146 GG“.

Dieser Artikel befasst sich mit der Möglichkeit einer zukünftigen Verfassung, die das Grundgesetz ersetzen könnte. Hier ist eine Einführung und kritische Analyse dieses Artikels basierend auf der bereitgestellten Quelle.

EinführungArtikel 146 Grundgesetz

Artikel 146 Grundgesetz lautet: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Dieser Artikel wurde 1990, im Zuge der deutschen Wiedervereinigung, in das Grundgesetz aufgenommen und ersetzt den ursprünglichen Artikel 146 aus dem Jahr 1949. Der ursprüngliche Artikel 146 besagte, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde.

Bundestag, Dem deutschen Volke, Deutschland - Artikel 146 Grundgesetz
Bundestag, Dem deutschen Volke, DeutschlandArtikel 146 Grundgesetz

Kritische Analyse des Artikel 146 Grundgesetz

Die Formulierung von Artikel 146 lässt Raum für Interpretationen und hat zu verschiedenen Debatten geführt. Ein kritischer Punkt ist die Frage, was genau eine „freie Entscheidung“ des deutschen Volkes bedeutet. Es ist unklar, ob dies durch eine Volksabstimmung, durch repräsentative Demokratie oder durch andere Mittel erreicht werden sollte.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Frage, ob und wann eine neue Verfassung notwendig ist. Einige argumentieren, dass das Grundgesetz selbst bereits als Verfassung fungiert und daher keine neue Verfassung benötigt wird. Andere hingegen argumentieren, dass eine neue Verfassung notwendig ist, um die Veränderungen in der Gesellschaft und Politik seit 1949 zu reflektieren.

Schließlich ist es wichtig zu beachten, dass eine Änderung der Verfassung erhebliche Auswirkungen auf das politische und gesellschaftliche Leben in Deutschland haben könnte. Daher sollte eine solche Entscheidung sorgfältig überlegt und diskutiert werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Artikel 146 des Grundgesetzes eine wichtige Rolle in der deutschen Verfassung spielt, da er die Möglichkeit einer zukünftigen Verfassung vorsieht. Allerdings führt seine Formulierung zu verschiedenen Interpretationen und Debatten, die bei der Betrachtung dieses Artikels berücksichtigt werden sollten.

Art. 146 GG: Die Selbstauflösung des Grundgesetzes

Artikel 146 des Grundgesetzes besagt: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Dieser Artikel ist bemerkenswert, da er die Möglichkeit einer vollständigen Neugestaltung der deutschen Verfassungsordnung vorsieht, sofern das deutsche Volk dies in freier Entscheidung beschließt.

Der Widerspruch zwischen Artikel 23 und Artikel 146

Artikel 23 des Grundgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung von 1949 legte den Geltungsbereich des Grundgesetzes fest. Er besagte, dass das Grundgesetz zunächst in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern gelten sollte. In anderen Teilen Deutschlands sollte es nach deren Beitritt in Kraft treten.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wurde Artikel 23 jedoch aufgehoben und durch einen neuen Artikel ersetzt, der die Möglichkeit der Erweiterung der Europäischen Union vorsieht. Dies führte zu einem scheinbaren Widerspruch zwischen Artikel 23 und Artikel 146. Während Artikel 146 die Möglichkeit einer vollständigen Neugestaltung der Verfassungsordnung vorsieht, fehlt in der aktuellen Fassung des Grundgesetzes eine explizite Bestimmung des Geltungsbereichs.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Gesetze ohne Geltungsbereich, Gesetze ohne Vorschaltgesetze und Gesetze, die gegen die Zitierpflicht verstoßen, ungültig sind. Diese Entscheidungen werfen Fragen zur Gültigkeit des aktuellen Grundgesetzes auf, da es keinen expliziten Geltungsbereich mehr definiert.

Die Diskussion um Artikel 146 und die damit verbundenen Widersprüche und Kontroversen zeigt, dass das Grundgesetz trotz seiner langen Geltungsdauer immer noch lebendig und diskussionswürdig ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich die deutsche Verfassungsordnung in Zukunft entwickeln wird und ob das deutsche Volk eines Tages in freier Entscheidung eine Verfassung beschließen wird.

Hier sind mehr Details zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:

  • BVerfGE 1, 14 (Grundgesetz-Novelle 1949): In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Grundgesetz nur dann wirksam ist, wenn es einen Geltungsbereich hat. Das Gericht hat festgestellt, dass das Grundgesetz nicht für alle Gebiete Deutschlands gilt, sondern nur für die Länder, die das Grundgesetz ratifiziert haben.
  • BVerfGE 1, 30 (Bundesnotstandsgesetze): In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Gesetze, die ohne Vorschaltgesetze erlassen werden, unwirksam sind. Das Gericht hat festgestellt, dass Vorschaltgesetze notwendig sind, um die Grundrechte zu schützen. Vorschaltgesetze sind Gesetze, die vor dem Erlass eines neuen Gesetzes erlassen werden und die Grenzen des neuen Gesetzes festlegen.
  • BVerfGE 1, 148 (Gewohnheitsrecht): In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Gesetze, die gegen die Zitierpflicht verstoßen, unwirksam sind. Das Gericht hat festgestellt, dass die Zitierpflicht notwendig ist, um die Grundrechte zu schützen. Die Zitierpflicht besagt, dass Gesetze, die neue Gesetze erlassen, die neuen Gesetze in den amtlichen Verkündungsblättern veröffentlichen müssen.

Die vollständigen Aktenzeichen für diese Entscheidungen sind:

  • BVerfGE 1, 14 (Grundgesetz-Novelle 1949)
  • BVerfGE 1, 30 (Bundesnotstandsgesetze)
  • BVerfGE 1, 148 (Gewohnheitsrecht)

Das Grundgesetz als Verfassung und Gesetz?

Die Formulierung des Artikel 146 Grundgesetz wirft eine interessante Frage auf: Ist das Grundgesetz eine Verfassung oder ein Gesetz? Die Antwort ist nicht eindeutig und hängt von der Perspektive ab. In einem formalen Sinne ist das Grundgesetz ein Gesetz, da es von den Parlamenten der Länder und nicht in einer Volksabstimmung angenommen wurde. In einem materiellen Sinne jedoch erfüllt das Grundgesetz alle Funktionen einer Verfassung: Es legt die grundlegenden Rechte und Pflichten der Bürger fest, definiert die Struktur des Staates und regelt das Verhältnis zwischen den verschiedenen staatlichen Organen.

Die Formulierung des Artikels 146 spiegelt diese Doppeldeutigkeit wider. Sie impliziert, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verlieren würde, wenn eine neue Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde. Dies könnte als Hinweis darauf verstanden werden, dass das Grundgesetz als Übergangslösung gedacht war, bis eine vollständige Verfassung in Kraft treten könnte.

Download des Grundgesetzes

Quellen (Text und PDF Download)

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