Anschreiben als Muster

Sehr geehrter Frau Gerichtsvollzieherin,

mit diesem Anschreiben bitte ich Sie mir mitzuteilen, ob Sie ein Gerichtsvollzieher nach Gerichtsvollzieherordnung (GVO) Paragraph 1, Satz 1: „Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig.“ sind und Sie darauf basierend entsprechend privat haften?

Bitte teilen Sie mir mit, warum Sie als Beamtin einen kostenlosen Webmaildienst Arcor.de nutzen und wie dies mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar ist!?

Anschreiben, Muster, Musteranschreiben: Recht sprechen, Recht haben, Im Namen der Gerechtigkeit
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Zwangsvollstreckungen in der Bundesrepublik Deutschland

Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wären in der Bundesrepublik Deutschland möglich, wenn das Gesetz über die Zwangsvollstreckungen gelten würde und die Haager Landkriegsordnung (HLKO) nicht gelten würden. Die privat handelnde und privat in die Haftung zu nehmende Person des „Gerichtsvollziehers“ ohne Amtsausweis und ohne Beamtenbefugnisse ist die letzte Bastion im nationalen Forderungsmanagement.

Steuerbetrug durch den Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher verkaufen gerne mal die originalen Schuldtitel an das amerikanische Department of the Treasury, erstellen illegaler Weise Kopien der Forderungstitel und verticken diese an Inkassodienstleister – leider stellt dies Steuerbetrug nach den geltenden Statuten der US Internal Revenue Services dar. Die IRS wird sich entsprechend bei dem Inkasso Institut („Beihilfe“) und dem Gerichtsvollzieher melden. Der Gerichtsvollzieher kämpft gegen Windmühlen, da Urteile nicht von Richtern unterzeichnet werden und somit keine Rechtskraft entfalten können.

Abwendung einer Vermögensauskunft

Abgabe einer Vermögensauskunft. Diesem Wunderwerk der deutschen Rechtsprechung wurde Ende 2012 der ZPO-Zahn gezogen: Die Aufforderung zur Abgabe der „Eidesstattlichen Versicherung“ in der Zwangsvollstreckung ist mit Wirkung zum 01. Januar 2013 weggefallen, da die §§ 899 bis 915 h ZPO weggefallen sind, in denen die u.a. die “Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung“ geregelt gewesen sind.

Hinweis: In der Bundesrepublik Deutschland gibt es kein geltendes und gültiges Gesetz, welches Zwangspfändungen autorisiert.

Setzen Sie eine Zwangspfändung durch – egal ob Sie oder durch einen Gerichtsvollzieher – handeln Sie privat und verstoßen gegen geltendes und gültiges Recht in der BRD.

Sollten Sie sich über die bevorstehenden Militärtribunale informieren wollen, steht Ihnen die Webseite https://realrawnews.com/ zur Verfügung – dort können Sie nachlesen, wie das Militär Menschenrechtsverbrecher richtet. Ihre Firma und Sie beteiligen sich bei Zwangspfändungen, Zwangsräumungen und Kontosperrungen ebenfalls an Menschenrechtsverbrechen. Dafür haften Sie privat und werden entsprechend in Zukunft vom Militär gerichtet.

Dieses Schreiben wurde nach bestem Wissen, Gewissen, ohne Präjudiz und im guten Glauben erstellt.

Hinweise auf weitere Urteile in der BRD

Bundesverfassungsgericht – Aktenzeichen AR 85 73/21

Bereits 1994, also deutlich nach dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag hat das Bundesverfassungsgericht auf Druck der Alliierten festgestellt, (im Bundesgesetzblatt BGBl. II 1994 S. 26, ausgegeben am 13.01.1994, in Art. 1, Abs. d), dass das Berlin-Abkommen erneut angenommen wird. Das heißt, dass alle Alliierten Vorbehaltsrechte weiter Gültigkeit haben. Das Bundesverfassungsgericht musste öffentlich feststellen, dass der Überleitungsvertrag nicht durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag aufgehoben wurde (am 21.01.1998 mit Urteil 2 BvR 1981/97).

Weiterhin weise ich auf die Urteile ISTGH Den Haag vom 03.02.2012, 2 BVF 1/73 und EGMR Urteil 75529/01 hin.

Geltungsbereich des Grundgesetzes

Am 3. Oktober 1990 wurde durch Streichung des Artikels 23 der Geltungsbereich des Grundgesetzes entfernt. Zusätzlich wurde der Artikel 23 von Besatzungsbehörden durch das 2. Bereinigungsgesetz entfernt (vgl. 2007 BGBI Teil Nr.59, S2614). Gesetze ohne Nennung von Geltungsbereichen gelten allerdings nirgendwo und sind somit ungültig. Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen „Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit“ ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Ich beziehe mich nicht auf Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Europäische Union) in der Fassung von 1992! Artikel 23 GG wurde überdeckt. Bei der Aufhebung des Artikels 23 im Grundgesetz verweist nun Artikel 144 Absatz 2 GG explizit Bezug auf einen nicht mehr existenten Artikel!

Dauerhafte Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf NICHT-Beamte ist nach Urteil BVerfG, 27.04.1959 – 2BvF2/58 verfassungswidrig. In Deutschland gibt es seit dem 08. Mai 1945 keine Beamten mehr! Siehe BVerfG Aktenzeichen 1 BvR 147/52 vom 17.12.1953.

KEINE HOEITLICHEN RECHTE durch private Dienstleister durchsetzbar:

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.01.2020 – 2 Ss-OWi 963/18

1. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden.

2. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.

3. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig.

4. Der von einer Stadt bewusst durch „privaten Dienstleister in Uniform der Polizei“ erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar. Quelle: https://openjur.de/u/2260817.html

1983 BVerfGE 2 BvR 315 / 83 und BGH Urteil: Es ist verboten den Menschen als Objekt / jur. Person zu behandeln. Trotzdem wird der Mensch immer wieder durch Täuschung und Betrug, durch Nötigung, Erpressung, Gewaltandrohung dazu gezwungen, die Rolle des Treuhandverwalters und damit die Haftung und Verantwortung für die jur. PERSON zu übernehmen.

In Deutschland sind Zwangsvollstreckungen illegal und wurden aufgehoben:

Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4741 vom 21.03.2007 (Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – Seite 35 – Drucksache 16/4741) Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26.05.1933 RGBl I 1933, 302 FNA 310-10; Bundesgesetzblatt Teil III V aufgeh. durch Art. 56 G v. 19.4.2006 I 866 mWv 25.4.2006; auch Aktenzeichen: 2 C 1025 / 09 07551/93639-111 STO 07771/93 82 40.

Mit den Bereinigungsgesetzen haben die Alliierten der BRD in 2006 und 2007 sämtliche Gesetze entzogen, die hoheitliche Befugnisse verkörpern. Die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO, StPO, BGB und vielen weiteren Gesetzen sind seit 2006 mit Streichung des Geltungsbereiches im Gesetz, ersatzlos aufgehoben worden (Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006 (BGBl. I S. 866). Gesetze ohne Nennung von Geltungsbereichen gelten allerdings nirgendwo und sind somit ungültig. Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen „Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit“ ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bekräftigt dies BverfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338,363)):

Gesetze ohne Geltungsbereich

„Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“ Mit den Bereinigungsgesetzen wurde auch hier im Artikel 49 der Geltungsbereich der Zivilprozessordnung aufgehoben (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 18, S866ff ausgegeben am 24.04.2006).

Weiterhin melde ich ein Menschenrechtsverbrechen gegen mich, Mensch Max aus dem Hause Mustermann!

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