Eine Firma erwirkte gegen eine juristische Person einen Titel, im Rechtsdeutsch „Forderungstitel“ genannt. Nach Anforderung und Prüfung dieses Titels habe ich der Firma mitgeteilt, dass dieser Titel rechtsungültig ist und sie sich strafbar machen, wenn sie den gerichtlichen Titel gegen eine juristische Person einsetzen. Nach BRiD Recht sind alle Forderungstitel unrechtmäßig – wenn Euch ein Inkasso Institut zwingt, auf Basis solch eines Titels zu zahlen, macht diese Firma sich strafbar und „ihr zahlt freiwillig“!

Titel und Forderungen sind illegal: Die Bereinigungsgesetze spielen dabei eine Rolle
Titel und Forderungen sind illegal: Die Bereinigungsgesetze spielen dabei eine Rolle

Bitte lest euch meine Aussagen durch und vollzieht nach, wie ich argumentiere. Wehrt Euch gegen Inkasso Forderungen, solch eine Zahlung basiert auf Freiwilligkeit durch Euch. Deutschlandweit sind ALLE Forderungstitel rechtsungültig! Befreit Euch aus der Angst! Dem deutschen Volke! Wehrt Euch!

Folgende Argumentationsstruktur habe ich verwendet:

Betreff: Zurückweisung des Forderungstitels [xyz]

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Zusendung des Forderungstitels mit Aktenzeichen [xyz].

Ich habe den Forderungstitel kurz überflogen und weise diesen hiermit zurück, da dieser rechtsungültig ist.

Begründung:

Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 27. Januar 1877 steht im Artikel 15 u.a. „Die Gerichte sind Staatsgerichte“. Im GVG vom 1. Oktober 1950 wurde der Artikel 15 komplett gestrichen. Alle Gerichte in der „Bundesrepublik Deutschland“ sind dementsprechend Schiedsgerichte. Bei Schiedsgerichten ist es zwingend vorgegeben, dass 2 Parteien (Kläger/Beklagter) sich treffen und eine Einigung, z.B. im Gerichtssaal, gefunden wird. Das Amtsgericht hat der juristischen Person „Herr Max Mustermann“ jedoch keine Einladung zu diesem Termin zugestellt. Aus diesem Grund, darf sich der Richter auch nicht auf eine „Entscheidung in Abwesenheit“ berufen. Da die Entscheidung über den Forderungstitel in der Abwesenheit der juristischen Person „Herr Max Mustermann“ und ohne Ladung der juristischen Person zum Termin erfolgt ist, wurde gegen das Schiedsprinzip verstoßen – alleine aus diesem Grund ist der Forderungstitel rechtsungültig.

Ein Forderungstitel ist ein Vertrag, der die Schriftformerfordernis geltend macht. Der Forderungstitel wurde jedoch nicht von dem, der Entscheidung zum Titel gefällten, Richter mit Namensunterschrift unterschrieben (vgl. BGB, § 126). Statt dessen hat ein Justizangestellter mit (unleserlicher) Paraphe unterzeichnet – der Justizangestellte ist jedoch kein Notar, sodass er nicht – statt des Richters – unterzeichnen darf (vgl. BGB, § 126). Der Richter unterschreibt nicht selbst, weil er nicht in die Haftung genommen werden will – seine Versicherung würde diesen Fall schlicht nicht abdecken. Der Justizangestellte unterzeichnet – unrechtmäßig, weil kein Notar – mit Paraphe. Im Gegensatz zu einer Namensunterschrift, welche ein Rechtsgeschäft nach BGB, § 126 legitimiert, bedeutet die Unterzeichnung mit Paraphe jedoch nur, dass das jeweilige Schreiben zur Kenntnis genommen wird – es legitimiert jedoch kein Rechtsgeschäft (vgl. BAG, 06.09.2012 – 2 AZR 858/11, NZA 2013, 524.)! Da der Richter sein Urteil bzw. Forderungstitel nicht selbst unterschreibt und somit gegen BGB, § 126 verstoßen wird, gilt BGB, § 125: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.“.

„Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung zu suchen. Jeder „Beamte“ haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB. Gemäß den §§ 823 und 839 BGB haftet jeder „Beamte“ persönlich für jede Summe, die er ohne gültige Rechtsgrundlage verursacht hat! Diese kann ihm im Zuge des Schadenersatzes persönlich in Rechnung gestellt werden. „Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953, Az. 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58). Es wundert also nicht, warum z.B. Richter Urteile, die weit reichende Folgen haben können, nicht unterschreiben. Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens)! Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. der Angabe des räumlichen Geltungsbereiches ermangelt! Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig! Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot Null und Nichtig, darf auch deswegen – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen – nicht danach verfahren werden!

Gesetze ohne Geltungsbereich

Gesetze ohne Nennung von Geltungsbereichen gelten allerdings nirgendwo und sind somit
ungültig. Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen „Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit“ ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes bekräftigt dies BverfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338,363)):
„Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Schreiben maschinell erstellt

Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.):

Bei Haftbefehlen, Hausdurchsuchungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es daher auch grundsätzlich einer richterlichen Unterschrift! Unterschriften von Rechtspflegern sind hierbei NICHT rechtswirksam, da diese NICHT über entsprechende richterliche Kompetenzen verfügen! Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich, daß sie die vorliegende Ausfertigung angefertigt haben.

Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Haftbefehle ohne eigenhändige Richterunterschriften sind rechtsunwirksam!

„Paraphen“ (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen Unterschriften !“

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310)

„Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unter-schrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht – VersR – 1984, 142)

„Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b)

Gerichtsvollzieher sind Selbstständige und keine Beamten

Es entzieht sich meiner Kenntnis, warum die Privatperson „Gerichtsvollzieherin“ im Schriftsatz zum Forderungstitel unterschrieben hat, sie ist keine Beamtin (vgl. BVerfG, 17.12.1953 – 1 BvR 147/52) und haftet somit vollumfänglich privat. In BGH, 18.01.1985, ZR 233/83 können Sie dies nachvollziehen. Das Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) bezieht sich mehrfach auf die Zivilprozessordnung (ZPO), welche durch das 1. Bereinigungsgesetz von 2006 den Geltungsbereich entfernt bekommen hat (vgl. Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006, BGBl. I S. 866) und somit ist die ZPO ungültig. Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen „Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit“ ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Dadurch verstößt das GvKostG gegen geltendes Recht. Das Urteil vom Amtsgericht wurde von einem Richter gesprochen, seine Unterschrift – bei Formwahrung des Schiedsgerichtes – würde den Titel rechtsgültig machen. Die Privatperson „Gerichtsvollzieherin“ hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Titels.

Dazu kommt, dass -NACH BRD RECHT-, der Bundespersonalausweis jeder juristischen Person der „Bundesrepublik Deutschland“ rechtsungültig ist und somit ALLE auf Basis dieser Authentifizierungsmethode abgeschlossenen Verträge RECHTSUNGÜLTIG sind! Hier bleibt (Ihnen) nur die Möglichkeit, den Herausgeber der Bundespersonalausweise, die Firma „Bundesrepublik Deutschland“, in die Mängel- bzw. Produkthaftung zu nehmen!

Das was ich Ihnen hier geschrieben habe, gilt für alle (!) (Ihre) Forderungstitel, die von einem deutschen Gericht im Bereich Sachrecht erlassen wurden – die Gerichte – besser gesagt die Richter – legen die Haftung bzw. Kosten somit auf die Inkasso Unternehmen ab, welche dann auf wertlosen Papieren sitzen bleiben. Nur weil die meisten Menschen diesen Sachverhalt nicht kennen, zahlen sie freiwillig die Inkasso Gebühren für einen Forderungstitel, der rechtsungültig ist.

Im Handelsrecht steht eine offene Forderung so lange in der privaten Bilanz des Geschäftsführers, bis die Forderung beglichen oder die jeweilige juristische Person/Schuldner offiziell für zahlungsunfähig erklärt wurde. Darum ist jede Firma froh, wenn sie diese toxischen Papiere („Forderungen“) an eine Inkasso Firma abgeben kann, um den eigenen Geschäftsführer und die eigene Bilanz zu schützen. Inkasso Firmen sind die „Bad Banks“ im BRiD System – nur dass diese nicht mehr gerettet werden und auf Ihren wertlosen Papieren sitzen bleiben! Und dann müssen Inkasso Firmen versuchen, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken, welches weitere Kosten für das Inkasso Institut bedeutet. Das entsprechende Kreuz an der richtigen Stelle im Mahnbescheid erklärt die Ablehnung der Forderung durch die betroffene juristische Person und sorgt dafür, dass die Inkasso Firma frustriert noch mehr Geld in die Hand nehmen muss, um einen (ungültigen) gerichtlichen Forderungstitel zu erwirken. Und wenn ein Inkasso Institut dann solch einen rechtsungültigen Titel nimmt und damit (verbotener Weise) Forderungen gegen eine juristische Person durchsetzt, kann man diese Inkasso Firma wegen Betrugs anzeigen, zum Beispiel beim ICC in Den Haag, beim Weltpostverein in Bern oder der US Behörde IRS mittels f3949A.

Selbst die „Gerichtsvollzieherin“ hat nur mit Paraphe unterschrieben – somit kann für diesen Forderungstitel niemand (!) in die Haftung genommen werden – ggf. die eigene Geschäftsbilanz anpassen und eine Abschreibung vornehmen. Die „Gerichtsvollzieherin“ hat den Titel ohne Einverständnis des behaupteten Schuldners dubliziert und nun an Sie (das Inkasso Institut) verkauft. In diesem Fall handelt es sich um eine „illegal expanding of liability on colateral based assets“ – auf Deutsch: um Steuerbetrug, den ich der IRS melden werde.

Sie glauben mir nicht? Bezahlen Sie einen Anwalt und fragen ihn, warum Richter ihre Urteile bzw. Forderungstitel nicht selbst unterschreiben und welche rechtlichen Konsequenzen dies hat – bei Ihrem Geschäftsmodell werden Ihnen die Tränen kommen, wenn Sie die Wahrheit erfahren. Die Richter wollen keine Haftung übernehmen und unterzeichnen deshalb nicht selbst – und somit ist JEDER Forderungstitel und JEDES Urteil, das in der Bundesrepublik Deutschland gesprochen wurde, nicht rechtsgültig.

Das GESARA Gesetz

Das GESARA Gesetz (in den USA „NESARA“ genannt) kommt mit neuem Finanz- und Bankensystem („QFS“) und einer neuen goldgestützten Währung, Schuldenerlass, neue Technologien – Profiling Firmen, wie die Schufa, haben dort keine Existenzberechtigung mehr und werden verschwinden. Sie denken, ich fantasiere? Gucken Sie sich einfach mal den IRAK an, dort wird gerade der goldgestützte Dinar eingeführt – der Irak ist der Anfang, die restlichen Länder folgen (Deutschland bekommt die D-Mark zurück). Russland hat am 26.12.2021 das landesweite Kriegsrecht ausgesprochen, alle weiteren Länder der Welt werden folgen! Zusätzlich kommen wir mit GESARA bei Gericht vom Sachrecht (juristische Person „Herr Peter Müller“) zum Naturrecht („Mensch Peter: aus dem Hause Müller“) zurück – was bedeutet, dass alle Forderungstitel (nach aktuellem Sachrecht), die Ihre Firma in der Bilanz stehen hat, (und die schon nach aktuellem BRiD Recht ungültig sind) offiziell für ungültig erklärt werden – Inkasso Firmen werden zu Tausenden Bankrott gehen!

Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, – und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung.

Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und darf nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ [siehe auch IPbpR Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte)] (Land Deutschland: Unterzeichnung 16/9/1963; Ratifizierung 1/6/1968; Inkrafttreten 1/6/1968).

Wenn Sie jedoch ein Forderungstitel oder ein Urteil gegen meine juristische Person durchsetzen, ohne dass eine Namensunterschrift des Richters oder der Richterin auf diesen Dokumenten vorhanden ist, machen Sie sich u.a. wegen Betruges strafbar und dann werde ich strafrechtlich gegen Sie privat vorgehen! Wenn Sie solch einen Titel weiterverkaufen, werde ich den Käufer und jedes mal auch Sie privat zur Rechenschaft ziehen.

Ihre Inkasso Firma wurde von der Firma Amtsgericht schlichtweg betrogen, ggf. Strafanzeige gegen das Gericht stellen.

Wenn Sie diesen unrechtmäßigen Forderungstitel gegen mich durchsetzen, werde ich juristisch gegen Sie und Ihre Firma wegen Betrugs, Beihilfe zur Urkundenfälschung und Beihilfe zum Steuerbetrug vorgehen!

Setzen Sie den rechtsungültigen Forderungstitel gegen meine juristische Person ein, werde ich folgende Handlungen durchführen:
• Anzeige bei der Polizei gegen die Privatpersonen aus Ihrer Führungsetage wegen Betruges und Erpressung
• Anzeige bei der amerikanischen Steuerbehörde IRS wegen Steuerbetruges gegen die Privatpersonen aus Ihrer Führungsetage und gegen Ihre Firma
• Anzeige bei der Militärregierung SHAEF gegen alle Privatpersonen aus Ihrer Führungsetage wegen Betruges und Erpressung
• Anzeige beim Weltpostverein in der Schweiz (Universal Postal Union, UPU –
https://www.upu.int/) und bei der IACA (International Association for Court Administration) –
https://www.iaca.ws/about-iaca1 gegen Ihre Firma wegen Betruges und Erpressung
• Zusätzlich werde ich mich dann mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen

  • Anzeige wegen „Weißer Folter“ (18 U.S. Code § 1589) bei der United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR)

Bestätigen Sie mir die Kenntnisnahme dieses Schreibens postalisch an die, Ihnen bekannte, Adresse.

Hochachtungsvoll,
Mensch Max, Sohn aus der Familie Mustermann

Ein natürlich geborener Mensch dieser Erde und keine Sache nach BGB, §90.

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Gerichtliche Urteile abwehren

Wie kann ich eine Inkasso-Forderung abwehren?

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