Gerichtliche Urteile abwehren

Gerichtliche Urteile werden in der Bundesrepublik Deutschland von Richtern und Richterinnen nicht selbst unterschrieben. Die Bereinigungsgesetze von 2006, 2007 und 2010 haben fast allen Gesetzen den Geltungsbereich genommen, wenn ein Richter nun auf diese Gesetze zurückgreift, tritt er als Legislative auf – und in diesem Fall sollte man die Versicherungsdaten des Richters abfragen und eine Mitteilung an seine Haftpflichtversicherung stellen – denn als Legislative handelt der Richter in eigenem Namen (und das mag seine Versicherung gar nicht).

Richter unterzeichnen Ihre Urteile nicht, diese sind damit ungültig
Richter unterzeichnen Ihre Urteile nicht, diese sind damit ungültig

Folgende Text Vorlage habe ich verwendet:

Max Mustermann
Muster Str. 17q
10789 Musterstadt

Amtsgericht Musterstadt
Muster Str. 47,
10789 Musterstadt

Aktenzeichen: xx yy zz

Betreff: Zurückweisung Ihres Schreibens vom xx.yy.2021 mit Aktenzeichen xx yy zz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich weise hiermit Ihr Schreiben vom xx.yy.2021 mit Aktenzeichen xx yy zz und dem Inhalt „Zweites Versäumnisurteil“ vollumfänglich zurück.

Begründung:
Bei dem Schreiben handelt es sich um ein Dokument, bei dem die Schriftformerfordernis gegeben ist. Dem Beschluss entnehme ich, dass Sie Herr Bönig das Urteil als Richter getroffen haben, sodass nach BGB, § 126 Sie als Richter mit Namensunterschrift zeichnen müssen, um diesen Beschluss rechtsgültig zu machen. Ein Notar müsste eine Kopie rechtsgültig zeichnen und auf dieser notarielle beglaubigten Kopie muss die Namensunterschrift des Richter Bönigs vorhanden sein.

Die Justizbeschäftige Köhler hat sich:

  • nicht als Notarin vorgestellt
  • erbrachte mir gegenüber keinen Nachweis, dass sie als Notarin tätig seinen darf
  • steht in keinem Notarverzeichnis als Notarin gelistet

Die Justizbeschäftige Köhler hat auf der 3. Seite des Dokumentes „Zweites Versäumnisurteil“ mit Paraphe gezeichnet. Da sie kein Notar ist, legitimiert ihre Signatur den Beschluss nicht als rechtsgültig (BGB, § 126). Zusätzlich gilt im deutschen Rechtsverkehr: im Gegensatz zu einer Namensunterschrift, welche ein Rechtsgeschäft nach BGB, § 126 legitimiert, bedeutet die Unterzeichnung mit Paraphe jedoch nur, dass das jeweilige Schreiben zur Kenntnis genommen wird – es legitimiert jedoch kein Rechtsgeschäft!

Da der Beschluss die Schriftformerfordernis geltend macht und nicht korrekt nach BGB, § 126 mit Namensunterschrift, durch den entscheidenden Richter oder einen Notar, gezeichnet wurde, gilt BGB, § 125: „Nichtigkeit wegen Formmangels“.

Ich weise hiermit Ihr Schreiben vom xx.yy.2021 mit Aktenzeichen xx yy zz und dem Inhalt „Zweites Versäumnisurteil“ vollumfänglich zurück, da diese Schreiben nach deutschem Recht rechtsungültig ist.

Das „ Amtsgericht Musterstadt“ ist im Handelsregister in Delaware eingetragen (D-U-N-S® Nummer: xx-xx-xxxx) und agiert somit als Kaufmann nach Handelsgesetzbuch § 1. Ich fordere Sie hiermit auf, mir bis zum xx.yy.2021 eine rechtsgültige Version nach geltendem Recht in der Bundesrepublik Deutschland zuzustellen – mit Namensunterschrift des Richters Bönig. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, gilt dies als Ihre Zustimmung als Kaufmann, dass das Schreiben vom xx.yy.2021 mit Aktenzeichen xx yy zz und auch das im Aktenzeichen xx yy zz Urteil rechtsungültig sind.

Zusätzlich verweist Frau Köhler auf die ZPO, welche durch die Bereinigungsgesetze von 2006, 2007 und 2010 den Geltungsbereich entfernt bekommen haben – und somit rechtsungültig sind. Frau Köhler macht sich somit nicht nur der Urkundenfälschung, nein Sie macht sich auch die Nazi Gleichschaltungsgesetze zu gelten – dies wird von mir entsprechend beim Militär in Kaiserslautern und Stuttgart angezeigt.

Hochachtungsvoll,
Max Mustermann