Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg wurde von mir informiert, dass die [Rechtsanwältin] Marianne Rehda sich nicht an das geltende und gültige Recht in der „Bundesrepublik Deutschland“ hält. Frau Rehda nutzt Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definiert haben. Da sie nicht als Richter sondern als Rechtsanwalt auftritt, darf sie kein Recht – in eigenem Namen – erschaffen. Ich fordere eine Stellungnahme des Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg.

Rechtsanwaltskammer halten sie sich an die 3G Regeln: Amtsausweis, Bestallungsurkunde und Staatsgründerurkunde
Rechtsanwaltskammer halten sie sich an die 3G Regeln: Amtsausweis, Bestallungsurkunde und Staatsgründerurkunde

Rechtsanwaltskammer: Beschwerde einreichen

Folgenden Betreff habe ich verwendet:

Beschwerde über [Rechtsanwältin] Marianne Rehda aus Brandenburg an der Havel

Folgenden Textinhalt habe ich als Brief via Einschreiben an die Firma Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg geschickt:

Firma Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
Geschäftsführer Dr. Suppé
Grillendamm 2
14776 Brandenburg an der Havel  

Max Mustermann					Brandenburg, 28.1.2022
Musterstraße 17
10789 Musterstadt

Beschwerde über [Rechtsanwältin] Marianne Rehda aus Brandenburg an der Havel

ich möchte mich über [Rechtsanwältin] Marianne Rehda aus Brandenburg an der Havel beschweren und fordere Ihrerseits entsprechende Konsequenzen:

Marianne Rehda
Magdeburger Str. 9
14776 Brandenburg
Telefon:+49 3381 309787
Fax:	+49 3381 307899
E-Mail:	rehda@ra-rehda.de

Dass Richter ihre Urteile nicht unterschreiben, somit gegen BGB, §126 und ZPO §315 (kein Geltungsbereich) verstoßen und diese Urteile entsprechend kein gültiges Rechtsmittel in der Bundesrepublik Deutschland darstellen, ist eine Sache, aber Frau Rehda macht sich Gesetze (ZPO, RVG) zu eigen, die keinen räumlichen Geltungsbereich definiert haben und somit wegen "Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit" ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).

Frau Rehda stellt sich als [Rechtsanwältin] dar und ist keine Richterin - sie darf somit nicht als Legislative - in eigenem Namen – handeln!

Das Urteil mit dem Aktenzeichen [xxx] vom xx.yy.2021 und dem Inhalt „Zweites Versäumnisurteil“ wurde nicht vom Richter unterschrieben und auch nicht notariell beglaubigt, wie in BGB §126 gefordert. Eine Unterschrift eines Rechtspflegers autorisiert keine [beglaubigten Kopie], da dieser Rechtspfleger kein Notar ist. Eine rechtsgültige beglaubigte Kopie muss in Durchschrift die Namensunterschrift des Richters aufzeigen und von einem Notar signiert werden, die Ausführung einer Paraphe eines Rechtspflegers ist nicht ausreichend, um eine rechtsgültige Ausfertigung anzulegen. "Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht." (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310). Da gegen BGB, § 126 verstoßen wird, gilt BGB, § 125: "Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig". Zusätzlich gibt es die ZPO, §315 (hat jedoch keinen Geltungsbereich definiert).

Auf Basis dieses ungültigen Rechtsmittels mit dem Aktenzeichen [xxx] vom xx.yy.2021 und dem Inhalt „Zweites Versäumnisurteil“ versucht Frau Marianne Rehda jetzt eine Kostenrechnung über yy,xx EUR in Form eines Kostenfestsetzungsantrages gegen meine Person geltend zu machen. In diesem Kostenfestsetzungsantrag bezieht sie sich auf die Gesetze Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Zivilprozessordnung (ZPO), welche keinen räumlichen Geltungsbereich definiert haben. Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen "Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit" ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bekräftigt dies BverfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338,363)):
„Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“

Ich fordere Sie hiermit auf, mir bis zum 4.2.2022 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Verhalten Ihrer Anwältin an meine oben genannte Adresse mitzuteilen.

Liegt mir am 4.2.2022 um 23:59 Uhr keine Stellungnahme Ihrer Firma vor, werde ich Ihre Firma bei der IACA (International Association for Court Administration) - https://www.iaca.ws/about-iaca1 und UPU anzeigen.

Hochachtungsvoll,
Max Mustermann

Rechtsanwaltskammer: Brief via Einschreiben

Dem Brief habe ich eine Kopie einer „beglaubigten Kopie“ beigefügt. Die beglaubigte Kopie stellt jedoch kein gültiges Rechtsmittel in der „Bundesrepublik Deutschland“ dar, weil die Namensunterschrift des Richters fehlt und nur ein Rechtspfleger mit einer rechtsungültigen Paraphe gezeichnet hat – jedoch auch keine Namensunterschrift eines Notars zu finden ist.

Gibt mir die Rechtsanwaltskammer bis zum 4.2.2022 um 23:59 Uhr keine Stellungname zu dem Vorfall, werde ich diese Firma und Frau Rehda bei der IACA (International Association for Court Administration) – https://www.iaca.ws/about-iaca1 und dem Weltpostverein UPU https://www.upu.int/en/Universal-Postal-Union anzeigen.

Weitere Links: Abwehr von Inkasso, Verteidigung gegen Inkasso, Kontakt zu SHAEF aufnehmen, Strafanzeige bei SHAEF stellen, Kriegsrecht in Deutschland, Anwälte anzeigen und Personalausweis ungültig, Forderungstitel rechtsungültig. Kontakt zu SHAEF aufnehmen Frage einen Anwalt Inkasso Betrug abwehren