In immer mehr Städten Deutschland und der Welt treffen sich freiheitsliebende Menschen und gehen zusammen spazieren. Frische Luft und Bewegung tut gut. Nun traf es sich, dass ich eines Tages Lebensmittel einkaufen war, meine Musik hörte und mich auf den Heimweg vom Discounter nach Hause machte. Ich ging heim und wurde von Polizeibediensteten festgesetzt und man forderte die Ausweisdokumente der juristischen Person. Ich wies mich aus und wenige Tage später bekam ich einen Anhörungsbogen zugestellt, der mir eine Ordnungswidrigkeit unterstellen wollte.

Menschenrechte: Ist das Einkaufen und das Heimtragen des Lebensmitteleinkaufes in der Bundesrepublik Deutschland noch erlaubt oder stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar?
Menschenrechte: Ist das Einkaufen und das Heimtragen des Lebensmitteleinkaufes in der Bundesrepublik Deutschland noch erlaubt oder stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar?

Diese Email Vorlage habe ich verwendet, um die Polizeibediensteten zu informieren, dass ich keine Ordnungswidrigkeit begangen habe:

Ordnungswidrigkeit abwehren

Das Versammlungsgesetz (VersG), auf das Sie sich beziehen, steht dem mündigen Bürger der BRD folgende Rechte zu (vgl. VersG, § 1):

„Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.“ (VersG, § 1 Abs. 1)

VersG, § 1 versagt dieses Recht aus VersG, § 1 Abs. 1 in diesen Fällen:

  1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
  3. eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
  4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.

Begründung, warum ich keine Ordnungswidrigkeit begangen habe:

Punkt 1:
Ich habe nach (Grundgesetz) GG, Art. 18 ein Recht auf „Freiheit der Meinungsäußerung“. Nur wer „die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.“ Mit dem Heimtragen meines Einkaufes habe ich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen und auch sonst keine Handlungen vorgenommen, gegen dessen die „Verwirkung und ihr Ausmaß […] das Bundesverfassungsgericht [sich] ausgesprochen“ hat. Ich verweise auf GG, Art. 18.

Punkt 2:
Mit dem Heimtragen meines Einkaufes habe ich nicht gegen Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes verstoßen, sodass VersG, Art. 1, Satz 2 nicht angewendet werden kann.

Punkt 3:
Mit dem Heimtragen meines Einkaufes habe ich keine Partei unterstützt, die laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig ist und somit kann VersG, Art. 1, Satz 3 nicht angewendet werden.

Punkt 4:
Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes sagt aus: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ Mit dem Heimtragen meines Einkaufes habe ich gegen kein geltendes Strafgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Mit dem Heimtragen meines Einkaufes habe ich nicht die „verfassungsmäßige Ordnung“ gestört und mich auch nicht gegen den „Gedanken der Völkerverständigung“ gerichtet.

Mit dem Heimtragen meines Einkaufes habe ich gegen kein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und ich habe auch nicht gegen Urteile oder Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht verstoßen! Bei meinen wöchentlichen Einkäufen höre ich Musik mit Kopfhörern auf. Ihre Polizeibediensteten kamen auf mich zu, umzingelten und setzten mich fest, sodass ich meinen Einkauf nicht heimtragen konnte – Ihre Polizeibediensteten haben dafür gesorgt, dass ich nicht weitergehen konnte in Richtung meiner Wohnung. Und nun weil ich von Ihren Mitarbeitern festgesetzt wurde und nicht weiter gehen konnte, wollen Sie mir eine Strafe aufsetzen?

Somit habe ich nicht gegen VersG, § 1 verstoßen und es gibt, aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, keinen Grund, warum mich Ihre Polizeibediensteten beim Heimtragen meines Einkaufs hätten festsetzen dürfen.

Da Sie mir unterstellen, dass ich an einer Versammlung teilgenommen habe, fordere ich Sie auf, mir nach VersG, Art. § 7 den Versammlungsleiter + Kontaktdaten mitzuteilen, da eine Versammlung ja nach VersG, Art. § 2 Abs. 1 angemeldet sein muss.

Da Sie mir eine Geldstrafe auflegen werden, möchte ich sichergehen, dass ich dieses Geld von dem Versammlungsleiter eintreiben kann, denn bis jetzt musste ich noch nie eine Geldstrafe bezahlen, wenn ich meinen Einkauf heimgetragen habe. Ohne den Nachweis der Installation eines Versammlungsleiters ist Ihre Argumentation, dass ich an einer Versammlung teilgenommen habe, irrelevant – da nach deutschem Recht eine Versammlung nach VersG, Art. § 2 Abs. 1 angemeldet sein muss.

Da Sie mir vorwerfen, dass ich an einer Versammlung teilgenommen habe, welchen Absatz in VersG, Art. § 5 machen Sie als Rechtfertigung für das Verhalten Ihrer Polizeibediensteten gelten?

Ist es in diesem Rechtsstaat schon soweit gekommen, dass Kinderschänder auf Bewährung verurteilt werden und wenn ich meinen wöchentlichen Einkauf nach Hause trage, zig Euro Strafe aufgebrummt bekomme? Das macht mich traurig.

Anmerkung zum Geltungsbereich

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz: OWiG) und das Versammlungsgesetz (kurz: VersG) haben keinen räumlichen Geltungsbereich definiert:
Gesetze ohne Nennung von Geltungsbereichen gelten allerdings nirgendwo und sind somit ungültig. Ohne Geltungsbereich ist ein Gesetz wegen „Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit“ ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bekräftigt dies BverfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338,363)): „Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“

Quelle: Versammlungsgesetz (VersG): https://dejure.org/gesetze/VersG/
Quelle: Grundgesetz (GG): https://dejure.org/gesetze/GG

Quelle: Ordnungswidrigkeitengesetz: https://dejure.org/gesetze/OWiG

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