Pfändung Arbeitslosengeld? Unrechtmäßig!

Arbeitslosengeld pfänden: SIGMA KREDITBANK AG mit Sitz in Lichtenstein versucht Arbeitslosengeld zu pfänden. Zwangspfändungen sind in Deutschland illegal, zumal die Firma sich auf ungültiges (BRiD) Recht bezieht. Wir verteidigen uns gegen eine Pfändung des Arbeitslosengeldes.

Pfändung Arbeitslosengeld durch Sigma Kreditbank AG ist unrechtmäßig
Pfändung Arbeitslosengeld durch Sigma Kreditbank AG ist unrechtmäßig

Hier sind die Kontaktdaten der Firma „SIGMA KREDITBANK AG“

SIGMA KREDITBANK AG
Landstrasse 156,
Postfach 609
9495 Triesen
Liechtenstein

Telefon: 00423 239 03 39
Fax: 00423 239 03 38

Email: kreditantrag@sigma.li, info@sigma.li
Website: https://www.sigmakreditbank.li

Anschreiben, um Pfändung des Arbeitslosengeld abzuwenden

Folgendes Template habe ich für die Zurückweisung an Sigma Kreditbank AG verwendet:

SIGMA KREDITBANK AG
Landstrasse 156,
Postfach 609
9495 Triesen
Liechtenstein

Mustermann, Max                                 Berlin, 13.12.2021
Musterstraße 17
10719 Berlin

Guten Tag,
 
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2021 mit [KUNDENNUMMER] xxxxxxxxx.

Bei diesem Schreiben liegt unter anderem ein Verstoß gegen Art. 247 § 13 EGBGB vor!

Da die BRD nachweislich keinen Friedensvertrag und keine Verfassung hat (siehe Art. 146 GG (Grundgesetz)) und nach wie vor unter Alliierten Besatzungsmächten steht (siehe Art. 120 GG), gilt nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO) (vgl. Grundgesetz, Art. 120):
• Artikel 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
• Artikel 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

In Deutschland sind Zwangsvollstreckungen illegal und wurden aufgehoben:
Deutscher Bundestag, Drucksache 16/4741 vom 21.03.2007 (Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – Seite 35 – Drucksache 16/4741) Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26.05.1933 RGBl I 1933, 302 FNA 310-10; Bundesgesetzblatt Teil III V aufgeh. durch Art. 56 G v. 19.4.2006 I 866 mWv 25.4.2006; auch Aktenzeichen: 2 C 1025 / 09 07551/93639-111 STO 07771/93 82 40.

Bei Ihrer Kommunikation vom 16.12.2020 mit der [KUNDENNUMMER] xxxxxxxxx handelt es sich um empfangsbedürftige Willenserklärungen. Wie wir bereits an der Formulierung des § 130 Abs. 1 S. 1 gesehen haben, werden empfangsbedürftige Willenserklärungen, die unter Abwesenden abgegeben werden, erst mit Zugang beim richtigen Empfänger wirksam. Der Zugang ist bei Ihnen also Wirksamkeitserfordernis. Bei Ihnen handelt es sich um "Angebot und Annahme". Das Angebot i.S. des § 145 BGB ist eine bindende, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach § 130 I S. 1 BGB wird Ihre Willenserklärung "Angebot" mit ihrem Zugang wirksam. Eine Zustellung Ihres Angebot i.S. des § 145 BGB mittels Zustellungsurkunden nach ZPO (vgl. Ungültigkeit auf Grund der Bereinigungsgesetze), § 182 auch Bezug nehmend auf BGH, II ZR 299/15 fand nicht statt. Eine rechtssichere, rechtsverbindliche elektronische Kommunikation muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet werden (vgl. ZPO, § 169, Absatz 4)(vgl. Ungültigkeit auf Grund der Bereinigungsgesetze). Solch eine geschützte Kommunikation liegt mir nicht vor.

Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben vom 16.12.2020 mit [KUNDENNUMMER] xxxxxxxxx auf den §§ 850 a, c ZPO (Zivilprozessordnung). Sie verstoßen damit aktiv gegen geltendes Recht.

Die Alliierten haben mit den Bereinigungsgesetzen (hier: 1. BMJBBG vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866 (Nr. 18)) den Geltungsbereich der ZPO entfernt. Mit den Bereinigungsgesetzen wurde auch hier im Artikel 49 der Geltungsbereich der Zivilprozessordnung aufgehoben (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 18, S866ff ausgegeben am 24.04.2006). Das Bundesverwaltungsgericht hat eindeutig mitgeteilt:
"Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können." "Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig." (VerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Da Sie gegen die Bereinigungsgesetze verstoßen machen Sie sich die NAZI Gleichschaltungsgesetze zu gelten!

Das BGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) wurde vom:
• Bundespräsident (D-U-N-S® Nummer: 34-032-7143)
• Die Bundeskanzlerin (D-U-N-S® Nummer: 31-497-2740)
• Bundesministerium für Justiz (D-U-N-S® Nummer: 33-015-2042)
unterzeichnet - alles privatwirtschaftlichen Firmen nach See- und Handelsrecht eingetragen in USA,
Delaware.

Privatrechtliche Firmen dürfen keine hoheitlichen Handlungen vornehmen, sodass das BGB in seiner aktuellen Form keine Anwendung finden darf!

Widerruf jeglicher Schreiben und Widerruf jeglicher Willenserklärungen jeder Kommunikation mit Ihnen einschließlich vom 16.12.2020 wegen:
• Verstoß gegen geltendes Recht bei Verweis auf "ZPO" trotz Aufhebung durch
Bereinigungsgesetz und damit Beteiligung an den Nazi Gleichschaltungsgesetzen
• Rechtstäuschung bei Verweis auf ungültiges Fassung des Gesetz "BGB"
• Verstoß Art. 247 § 13 EGBGB -> keine Zustellungsurkunden nach ZPO, § 182 (BGH, II ZR 299/15), keine qualifizierte elektronische Signatur genutzt
• Verstoß gegen Willensformerfordernis bei Angebot i.S. des § 145 BGB -> keine Zustellungsurkunden nach ZPO, § 182 (BGH, II ZR 299/15), keine qualifizierte elektronische Signatur genutzt
• Arglistige Täuschung (§ 123 BGB)

bei den Firmen:

SKAG GmbH
Martin-Schmeißer-Weg 15
44227 Dortmund

und

SIGMA KREDITBANK AG
Landstrasse 156,
Postfach 609
9495 Triesen
Liechtenstein

Gemäß gemäss § 151 BGB (in der Version: Reichsgesetzblatt 1896, S. 195, Nr. 21, ausgegeben am 24. 08. 1896, in Kraft seit 01.01.1900) lege ich den Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, wegen Rechtsbruch und Täuschung, auf den xx.xx.2021 fest. Ihre Firma wird von mir bei der Alliierten Regierung SHAEF wegen diverser Rechtsvergehen angezeigt.

Diesen Schreiben wird vollumfänglich im Internet veröffentlicht.
Sollten Sie fälschlicherweise ein Schreiben von einer juristischen Person bekommen haben, hat diese juristische Person den Aufbau und den Inhalt des möglicherweise genannten Schreibens selbst erstellt, da Sie die Zustellung einer möglichen Vorlage ihrerseits mittels Zustellungsurkunden nach
ZPO, § 182 (BGH, II ZR 299/15) nicht nachweisen können und keine qualifizierte elektronische
Signatur genutzt haben.

Mit freundlichen Grüßen,
Max